Wachsende Beschränkungen für die Verwendung petrochemischer Lösungsmittel

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Gegenwärtig gibt es kein nationales Gesetz mit allgemeiner Geltung, das die Verwendung von petrochemischen Lösungsmitteln verbietet, auch wenn diese giftig sind.

So ist beispielsweise in keinem Land die Verwendung von Toluol (CAS-Nr.: 108-88-3) durch nationale Gesetze vollständig verboten.

Auf jeden Fall werden einige wichtige Beschränkungen für die Verwendung verschiedener petrochemischer Lösungsmittel in einigen bemerkenswerten Fertigungsmärkten immer häufiger. 

In diesen Fällen ist die treibende Kraft nicht eine allgemeine, von oben kommende Regulierung, sondern zwingende Anforderungen, die von den Märkten nach unten auferlegt werden.

Die bekanntesten sind die folgenden:

  • Lebensmittelverpackungen (EU-Verordnung 10/2011)
  • Produkte für die Textil- und Lederindustrie (siehe ZDHC-Fahrplan: Zero Discharge Hazardous Chemicals)
  • Farben für Kinderspielzeug (EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG)
  • Schweizerische Verordnung über Gebrauchsgegenstände (EDI, 16.12.2016)

Weitere Maßnahmen werden in Kürze in Kraft treten, z. B. Beschränkungen der Verwendung von aromatischen Lösungsmitteln in Verdünnern und Reinigungsmitteln für Verbrauchermärkte (DIY).

Auf der Grundlage unseres Know-hows und unserer mehr als 12-jährigen Erfahrung in der Forschung, Entwicklung und Produktion von biobasierten Lösemitteln vertreiben wir bereits viele Lösemittel, die es unseren Kunden ermöglichen, diese neuen Anforderungen zu erfüllen.

Darunter, nur als Beispiele:

  • AstroBio™ K 2 als Ersatz für MEK
  • AstroBio™ K 3 als Ersatz für MIBK
  • AstroBio™ XT als Ersatz für Toluol und Xylol
  • AstroBio™ NS als Ersatz für NMP und NEP

Keines unserer Lösungsmittel enthält weder Ketone noch aromatische Kohlenwasserstoffe.

Sie werden alle nur als reizend eingestuft.

Warum testest du sie nicht?

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